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Praxisorganisation

KI-Transparenzpflicht in der Praxis: Neue Bürokratie durch die Hintertür

Während überall über Entlastung durch Künstliche Intelligenz gesprochen wird, ist seit dem 2. August 2026 leise eine neue Informationspflicht in Kraft getreten, und sie betrifft jede Praxis, die KI einsetzt, unabhängig von der Größe.

Art. 50 der EU-KI-Verordnung gilt seitdem unmittelbar, ohne Übergangsfrist für einzelne Branchen. Wer einen Chatbot auf der Praxiswebsite betreibt, virtuelle Assistenten einsetzt oder am Telefon ein sprachbasiertes System nutzt, muss Patient:innen klar erkennbar machen, dass sie gerade mit einer Maschine kommunizieren, nicht mit einem Menschen.

Das betrifft auch Inhalte: Wer auf der Homepage oder im Newsletter KI-generierte Bilder, Videos, Audio- oder Textinhalte verwendet, muss das kenntlich machen. Ein Erklärbild zur Kariesentstehung oder ein KI-generiertes Video zu einer Behandlungsmethode fallen genauso darunter wie ein Chatbot in der Terminbuchung.

Für die medizinische Nutzung selbst, etwa KI-gestützte Behandlungsplanung, gibt es keine automatische Kennzeichnungspflicht gegenüber Patient:innen. Die Bundeszahnärztekammer geht aber davon aus, dass Praxen als Betreiber solcher Systeme dennoch gewisse Informationspflichten treffen, und dass KI nur gemäß Betriebsanleitung und unter menschlicher Aufsicht laufen darf, da sie im medizinischen Kontext als Hochrisiko-System gilt.

Der eigentliche Punkt

Digitalisierung verspricht Entlastung. Oft verschiebt sie die Arbeit aber nur, von der Behandlung hin zur Verwaltung, von heute auf später, wenn niemand den Überblick über neue Pflichten behält. Genau das ist das Muster, das ich in Praxen immer wieder sehe: Der teuerste Sachbearbeiter sitzt im Chefsessel, weil niemand anderes zuständig ist.

Ob eine Datenschutzfolgeabschätzung für Ihren konkreten KI-Einsatz nötig ist, sollten Sie im Zweifel mit Ihrem Datenschutzbeauftragten oder der Landesdatenschutzbehörde klären. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Datenschutzberatung.

Quelle: Dental & Wirtschaft, 26.09.2026; EU-Verordnung 2024/1689; Datenschutzleitfaden der Bundeszahnärztekammer.

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